Rechtsanwälte

Taubmann & Greißinger PartG mbB

Unterhaltsrecht

Aktuelles zum Elternunterhalt
Von Sabine Taubmann-Trösch
Fachanwältin für Familienrecht   


Was versteht man unter Elternunterhalt?

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung der Kinder, den Lebensbedarf der Eltern durch Unterhaltszahlungen sicherzustellen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur soweit, wie die Kinder dazu finanziell in der Lage sind. Um ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, wird den Kindern ein sogenannter Selbstbehalt zugebilligt.

Wann besteht die Pflicht Elternunterhalt zu zahlen?

Die Unterhaltspflicht entsteht dann, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Meist ist dies dann der Fall, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Die Heimkosten sind zunächst von der Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung zu bestreiten. Gegebenenfalls muss vorhandenes Vermögen der Eltern verwertet werden. Besteht danach noch eine Deckungslücke zu den Heimkosten, springt häufig die Sozialhilfe ein und zahlt die Differenz. Das Sozialamt hat dann aber einen sog. Regressanspruch gegenüber den Kindern. Das Amt prüft, ob ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern besteht und macht diesen ggfs. geltend. 

Wie berechnet sich der sog. Selbstbehalt?

Der angemessene Selbstbehalt wird in der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt und liegt derzeit bei monatlich mind.1.600 €. Dieser Betrag muss dem unterhaltspflichtigen Kind, bis auf wenige Ausnahmen, jeden Monat zur Verfügung stehen. Liegt das monatliche Nettoeinkommen von vornherein bzw. nach Abzug diverser Absetzbeträge unter dem Selbstbehalt von 1.600 €, so ist das Kind aus seinem Einkommen nicht leistungsfähig. Dann ist jedoch zu prüfen, ob das Kind alleine wegen seines Vermögens leistungsfähig ist und Unterhalt zahlen muss. 

Sind auch die Schwiegerkinder unterhaltspflichtig?

Die Unterhaltspflicht beschränkt sich nur auf das eigene Kind. Allerdings können die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder indirekt über den Ehegattenunterhalt mit herangezogen werden. Der Selbstbehalt des Ehegatten, der mit einem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebt,  liegt bei mindestens 1.280 € monatlich.

Muss das Kind eigenes Vermögen verwerten?

Grundsätzlich ist das unterhaltspflichtige Kind verpflichtet sein Vermögen zu verwerten, um davon den Unterhalt zu bestreiten. Diese Verwertungspflicht unterliegt aber einigen Einschränkungen. 

Verwertung von selbstgenutztem Wohneigentum?

Bewohnt das Kind eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, so wird dieses beim Elternunterhalt nicht berücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass es sich nach den individuellen Verhältnissen um angemessenes Wohneigentum handelt und das Kind auf diesen Wohnvorteil angewiesen ist.

Verwertung von Rücklagen zur Altersvorsorge?

Neben einem angemessenen Wohneigentum wird dem Kind weiteres Altersvorsorgevermögen zugestanden. Wie hoch dies sein darf, errechnet der Bundesgerichtshof so: Er legt einen Zeitraum ab Beginn der Erwerbstätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zugrunde. Für diesen Zeitraum werden jährlich fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen mit einer Verzinsung von vier Prozent angesetzt. Das so errechnete Vermögen muss nicht für Unterhaltszwecke eingesetzt werden. (BGH Urt. v. 07.08.13, Az. XII ZB 269/12)


< zurück